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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 3 WF 270/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 Abs. 2 | |
ZPO § 724 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Einzelrichterin auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 07.11.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 21.10.2002 am 10.12.2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin am Amtsgericht XYZ. ist begründet.
Beschwerdewert: 2.256,00 EUR
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 46 Abs. 2 i. V. m. § 567 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der es nicht auf die rein subjektiven Vorstellungen der ablehnenden Partei, sondern auf den objektiven Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in gleicher Lage ankommt.
Nach dieser Maßgabe erscheint die Befangenheitsbesorgnis der Antragstellerin wegen der von der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 11.11.2002 auch selbst eingeräumten Verfahrensweise im Hinblick auf die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des einstweiligen Anordnung begründet.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die ursprüngliche fehlerhafte Vorgehensweise des Amtsgerichts bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 22.02.2002 an. Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist nämlich nicht Aufgabe des Richters, sondern originäre Tätigkeit der Geschäftsstelle (§724 Abs. 2 ZPO).
Die Besorgnis der Befangenheit begründet jedoch die spätere Handlungsweise der abgelehnten Richterin. Die abgelehnte Richterin hat hierzu in ihrer dienstlichen Stellungnahme eingeräumt, dass sie den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gesagt habe, er solle keine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses an die Antragstellervertreterin erteilen. Diese Äußerung wurde offensichtlich von Seiten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Anweisung verstanden, da er die vollstreckbare Ausfertigung zunächst nicht erteilte und dies erst am 19.11.2002 nachgeholt hat.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, warum die abgelehnte Richterin sich gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ausgesprochen hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Richter nicht befugt ist, in Angelegenheiten, die Aufgaben der Geschäftsstelle betreffen, der Geschäftsstelle Anweisungen oder Anordnungen zu erteilen. Damit überschreitet der Richter seine Befugnis. Wirkt sich dies wie im vorliegenden Fall nur zu Lasten einer Partei aus, so sind auch aus der Sicht einer objektiven Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters berechtigt. Soweit die abgelehnte Richterin der Auffassung gewesen ist, dass Vollstreckungsmaßnahmen der Antragstellerin zu Unzuträglichkeiten führen würden, wäre es ihr unbenommen geblieben, die ihr zustehenden gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Die Befugnis, die Geschäftsstelle anzuweisen, eine vollstreckbare Ausfertigung nicht zu erteilen, stand ihr jedoch nicht zu und der Umstand, dass sie gleichwohl einen Einfluss auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle genommen hat, muss aus der Sicht des objektiven Betrachters gegen die Unbefangenheit der abgelehnten Richterin sprechen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist damit das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin begründet.
Einer Kostenentscheidung wird bedarf der vorliegende Beschluss nicht, da es sich um Kosten des Hauptsacheverfahrens handelt.
Der Beschwerdewert ist gemäß § 3 ZPO und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH hierzu festzusetzen ( BGH NJW 1968, 796).
Ende der Entscheidung
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